mb-wirtschaftstreuhand-logomb-wirtschaftstreuhand-logomb-wirtschaftstreuhand-logomb-wirtschaftstreuhand-logo
  • Home
  • Leistungen
    • MB WT goes digital
  • Karriere
    • Steuerberater
    • Steuerfachangestellte/Steuerfachwirte
    • Finanzbuchhalter/Steuerfachangestellte
    • Lohnbuchhaltung
  • Service
  • News
  • Kontakt
  • Login
Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten für Grenze von steuerfreien Zuschlägen
23. Juni 2022
Kosten für Mausoleum – Erbschaftsteuer kann gemindert werden
23. Juni 2022

Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar

23. Juni 2022
Kategorien
  • Lohnsteuer
Tags
  • 07-2022

Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebs- angehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). So entschied das Finanzgericht Köln. Die Klägerin hat den Teilnehmern an der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis steuerbaren Arbeitslohn in Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen zugewendet. Nach dem Einkommensteuergesetz gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Bei der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis handelt es sich um eine solche Veranstaltung. Von den Zuwendungen ist nicht ein Freibetrag abzuziehen, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstanden, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben zu dem auf sie entfallenden Anteil der Aufwendungen der Klägerin Arbeitslohn erzielt. Der Arbeitslohn wurde aber nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt. Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Im Streitfall durften an der Veranstaltung aber nur Vorstandsmitglieder bzw. Führungskräfte teilnehmen.

Suche

Kategorien

  • Allgemein
  • Arbeitgeber/Arbeitnehmer
  • Arbeits-/Sozialrecht
  • Arbeitsrecht
  • Außenprüfung
  • Bundesverfassungsgericht
  • Corona-Krise
  • Corona-Steuerhilfen
  • DATEV
  • Einkommensteuer
  • Erben
  • Erbschafts-/Schenkungsteuer
  • Erbschaftsteuer
  • Familienrecht
  • Gesellschaft / Freiberufler
  • Gewerbesteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • Grundsteuerreform
  • Jahreswechsel
  • Kassenführung
  • KAtastrophenerlasse
  • Körperschaftsteuer
  • Kurzarbeitergeld
  • Lohnsteuer
  • Mehrwertsteuer-Digitalpaket
  • Mieter/Vermieter
  • Photovoltaik
  • Schenkung
  • Sonstiges
  • Termine
  • Transparenzregister
  • Überbrückungshilfe
  • Umsatzsteuer
  • Umsatzsteuersatzsenkung
  • Unternehmer/Unternehmen
  • Urlaubsanspruch
  • Verfahrensrecht
  • Wohungseigentümer/Vermieter
  • Zivilrecht

Archiv

  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • Juli 2020
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • Juli 2019
  • April 2019

MB Wirtschaftstreuhand

Steuerberatungsgesellschaft mbH
 

Impressum    Datenschutzerklärung

In Kolbermoor

Spinnereiinsel 3a
83059 Kolbermoor

Telefon: 08031/ 58 900-0
Fax: 08031/ 58 900-15
E-Mail: info@mb-wt.de

Bürozeiten:
Montag und Mittwoch: 8–17 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8–18 Uhr
Freitag: 8–14 Uhr

und nach individueller Terminvereinbarung

In Markt Schwaben

Adalbert-Stifter-Weg 30
85570 Markt Schwaben

Telefon: 08121/ 98 683-0
Fax: 08121/ 98 683-222
E-Mail: info@mb-wt.de

Bürozeiten:
Montag und Mittwoch: 8–18 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8–17 Uhr
Freitag: 8–14 Uhr

und nach individueller Terminvereinbarung