Wie die Leitung des Finanzamtes Münchens mit Informationsschreiben vom 19.04.2021 mitteilte, wurde mit dem am 16.02.2021 in Kraft tretende Gesetz* in Art. 97 § 36 EGAO festgelegt, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen im Sinne des § 149 Abs. 3 1. und 2. alternative AO für den Veranlagungszeitraum 2019 allgemein bis zum 31.08.2021 bzw. bis 31.12.2021 verlängert wurde, sofern Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftrag sind. Zudem kann die Steuererklärung 2019 gleichzeitig mit der Steuererklärung 2020 abgebeben werden.
* Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenden Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019