Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer korrekt auf den möglichen Urlaubsverfall hinweisen. Nachdem 2018 schon der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „konkret“ auf noch bestehenden Urlaub hinweisen muss, verfällt ungenutzter Resturlaub nicht mehr automatisch.
Die Rechtsfolgen:
Unklar war bisher, wie dieser Hinweis genau zu erfolgen hat und was er enthalten muss, damit ungenutzter Resturlaub tatsächlich zum Jahresende oder im Übertragungsfall am 31. März des Folgejahres verfällt. Das hat das BAG nun geregelt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in Textform, also zum Beispiel per E-Mail mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auf die für die Urlaubsnahme geltenden Fristen hinweisen, ihn auffordern, seinen Jahresurlaub rechtzeitig zu beantragen, und ihn darüber belehren, dass ungenutzter Resturlaub sonst verfällt. Abstrakte Angaben im Arbeitsvertrag, in Merkblättern, in Betriebsvereinbarungen, am schwarzen Brett oder in Gehaltsabrechnungen sind hierfür nicht ausreichend.
Muster: Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Sie haben derzeit noch … Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr …, deren Inanspruchnahme von Ihnen bislang nicht erfolgt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Resturlaubsansprüche noch rechtzeitig geltend machen müssen, damit wir Ihnen Ihren Urlaub noch bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres gewähren können. Es ist unsere Pflicht, Sie darauf hinzuweisen, dass Ihre Urlaubsansprüche zum Ende dieses Kalenderjahres verfallen, wenn Sie diese nicht rechtzeitig nehmen. Die Übertragung des Urlaubes auf das nächste Kalenderjahr kommt nur bei Vorliegen eines der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (dringende betriebliche und personenbedingte Gründe) in Betracht § 7 Absatz 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz.