Keine Steuerhinterziehung durch „Unterlassen“ bei Kenntnis der Finanzbehörde von wesentlichen steuerlich relevanten Umständen
1. Dezember 2021Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben abziehbar?
1. Dezember 2021Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen unterliegen der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen. Sie würden eine Aufstockung der – vom Beklagten als umsatzsteuerfrei behandelten – Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze darstellen. Es bestehe jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil der Bonus bzw. die Förderprovision auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen seien.
