An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesellschafter beteiligt. Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A übernimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Verlusts. Die Ermittlung des Ergebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf
des Veranlagungszeitraums fest. Da die Zuweisung des Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, war X 1/3 des Ergebnisses zuzurechnen.
Vergütungsvorschuss für Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter können Anspruch auf einen Vorschuss auf die endgültige Vergütung haben. Ermittelt der Insolvenzverwalter seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, führt ein erhaltener Vorschuss noch nicht zur Gewinnrealisierung. Dazu kommt es erst, wenn der Insolvenzverwalter die geschuldete Erfüllungshandlung wirtschaftlich erbracht hat.
Weil der Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters dessen Gesamtleistung betrifft, tritt die Gewinnrealisierung erst mit Beendigung seiner Hinweis Der Bundesfinanzhof weicht mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, nach der das
Ergebnis nur denjenigen Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren.