Schenkungen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft bei zu geringer Abfindung
29. August 2022Änderung des Nachweisgesetzes
29. August 2022Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich lt. Bundesgerichtshof nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
| Hinweis: Dies ist künftig bei den Nebenkostenabrechnungen zu beachten. Positiv ist dabei anzumerken, dass die Gebühren für die Inspektion und die Funktions-analyse der montierten Rauchwarnmelder weiterhin umgelegt werden können, da vom Urteil unberührt. |
