Die „Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KuGBeV)“ wurde am 19. September 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit dem 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Verordnung verlängert die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Die verlängerte Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Achtung!
Betriebe, die weiterhin auf Kurzarbeit angewiesen sind, können die Anzeige aber unkompliziert verlängern. Eine Verlängerung kann einfach per Post oder E-Mail formlos an die Agentur für Arbeit erfolgen. Damit diese richtig zugeordnet und schnell bearbeitet werden kann, müssen folgende Angaben unbedingt gemacht werden:
Aktuell ist eine Verlängerung noch um weitere sechs Monate bis maximal 12 Monate möglich. Aufgrund der Gesetzesänderung soll dies zukünftig bis maximal 24 Monate gehen.
Frist! Einreichung Leistungsantrag KUG zusammen mit Anlage KUG
Eine wichtige Frist, die keine Ausnahmen zulässt: Ein Unternehmen hat drei Monate Zeit, die Abrechnung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit einzureichen, um dies dann erstattet zu bekommen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld verauslagt wurde und beantragt wird.
Beispiel:
Der Leistungsantrag KUG vom November 2020 muss bis spätestens 28.02.2021 bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein.