Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
23. Januar 2023Bildung einer Rückstellung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm
23. Januar 2023Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind. So entschied der Bundesfinanzhof. Für die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer sei bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zustehe, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos sei.