Es gibt im Rahmen der neuen Corona-Wirtschaftshilfe Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 einige wichtige Neuerungen, welche unbedingt jetzt schon beachtet werden sollten. Zum einen werden Vorkasse- bzw. Anzahlungsrechnungen nur noch maximal in Höhe von 50% bei der Förderung berücksichtigt, wenn deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt und die tatsächliche Lieferung oder Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Alternativ können Anzahlungs- rechnungen im Rahmen der Schlussabrechnung noch nachträglich berücksichtigt werden, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb der Antragsfrist (30.04.2022) nachweislich erbracht wurde. Ferner ist zu beachten, dass Barzahlungen von förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht mehr anerkannt werden. Aus diesem Grund ist ratsam, falls die Überbrückungshilfe IV in Anspruch genommen werden soll, anfallende Kosten, die typischerweise bar bezahlt werden, wie z.B. der Einkauf von Hygieneartikel oder kleinere notwendige Instandhaltungen, per EC-/Kreditkarte oder Überweisung zu bezahlen.