Termine Steuern/Sozialversicherung, Dezember 2021/Januar 2022
1. Dezember 2021Wichtige Neuregelungen ab Januar 2022
2. Februar 2022Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt.
Bund und Länder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz, welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Gleichzeitig erhielten die Länder die Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel).
Für alle gilt: Die Einheitswerte auf den 1. Januar 1935 (neue Länder) und 1. Januar 1964 (alte Länder) verlieren im Zuge der Grundsteuerreform am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit und dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden.
Nachdem das Thema bisher nicht in den Medien präsent war möchten wir Sie darüber informieren, dass die Bundesregierung zu Beginn des nächsten Jahres, auffordern wird, eine Steuererklärung für Ihren Grundbesitz abzugeben.
Die Grundsteuer zahlen Sie jährlich an die Stadt/Gemeinde, in der die Grundstücke belegen sind. Die Kommune erlässt diesen Bescheid immer zu Beginn des Jahres für das gesamte Jahr.
Für Sie ergibt sich nun, dass für jedes Grundstück, welches sich in Ihrem Besitz befindet, eine eigene Steuererklärung erstellt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass auch privat genutzte Ferienimmobilien, unbebaute Grundstücke und Grundflächen, auf denen z.B. nur Garagen stehen, davon betroffen sind.
Insgesamt sind knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland davon betroffen, die im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben müssen.
Im Jahre 2022 werden alle Grundstückeigentümer für die neue ab 2025 geltende Grundsteuer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben müssen.
Trotz einer Übergangszeit bis Ende 2024 sind Grundstückswerte bereits zum 01. Januar 2022 neu festzustellen und in einer entsprechenden Erklärung ab dem 31. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 abzugeben. So dass nur vier Monate für die Abgabe der Erklärung zur Verfügung stehen und somit für alle Grundstückseigentümer bereits jetzt Handlungsbedarf besteht, d.h. frühzeitig die notwendigen Dokumente und Informationen zusammen zu tragen.
Wir als Ihr Ansprechpartner in Ihren Steuerthemen stehen Ihnen selbstverständlich in dieser Sache kurzfristig mit Rat und Tat zur Seite und werden für Sie die entsprechende Steuererklärung erstellen.
Mit uns haben Sie die Sicherheit, dass die Wertermittlung, die für die künftige Neufestsetzung der Grundsteuer notwendig ist, korrekt erstellt und an das Finanzamt übermittelt wird.
Gerne können Sie uns über den nachstehenden Link beauftragen.
Sofern Sie noch Fragen im Vorfeld haben, sind wir gerne telefonisch oder auch per E-Mail: grundsteuer@mb-wt.de für Sie da.